Im Falle einer Erkrankung wird Ihnen geholfen. Im Krankheitsfall werden gemäß § 4 AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt.
Darüber hinaus können gemäß § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, unter anderem wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind oder wenn bei Betroffenen besondere Bedürfnisse vorliegen. Für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an das Sozialamt wenden.
Wichtig: Im Falle eines medizinischen Notfalls können sie direkt ein Krankenhaus aufsuchen.
Die Übernahme der Kosten erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein.
Notdienst
Notruf für lebensbedrohliche Fälle ist Telefonnummer 112
Notruf für medizinisch Notfälle, die nicht lebensbedrohlich sind ist die Telefonnummer 116 117
Weitere Informationen zu den Notdiensten
Krankenhäuser
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Wie kann ich mich krankenversichern?