Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die betroffene Person hat sich bei der Stadtverwaltung im Bürgerbüro anzumelden.
Bitte beachten Sie, dass Sie erst dann eine Bescheinigung, wie z.B. einen Ankunftsnachweis oder eine Anlaufbescheinigung, bekommen, wenn Sie sich in einer Aufnahmeeinrichtung oder Ausländerbehörde registriert haben. Diese Bescheinigung können Sie bei ihrem Sozialamt vorlegen und dann Sozialhilfe und medizinische Versorgung bekommen.
Sollten Sie Vertriebene aus der Ukraine aufgenommen haben, melden Sie diese bitte unter Angabe
- der Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- der Anschrift (wo die Personen untergebracht wurden),
- Angaben zu einem Ansprechpartner bei möglichen Rückfragen und
- etwaige vorliegende Kopien der vorliegenden Ausweisdokumente
umgehend der Ausländerbehörde unter abh@diepholz.de. Ferner sollten die Personen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden.
Bei allen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, ist eine Registrierung/erkennungsdienstliche Behandlung (Aufnahme von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken) vorgeschrieben.
Für die Registrierung erhält jeder Schutzsuchenden einen Termin von der Ausländerbehörde.
Damit Sie einen einen Termin bekommen, melden Sie uns bitte vorab die aufgenommen Personen.
Im Rahmen der Registrierung erfolgt die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Hierzu wird Ihnen mit der Terminbestätigung ein entsprechendes Antragsformular übersandt, das ausgefüllt zum Termin mitzubringen ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl der vorzunehmenden Registrierungen eine Weile dauern kann, bis Sie einen Termin erhalten.
Die Registrierung bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich für den Bezug von Leistungen beim Sozialamt.