Ja, aber nur für sechs Monate nach der Einreise.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gilt Folgendes: “Alle Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine, die einen nationalen (ukrainischen) oder einen Internationalen Führerschein besitzen, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die ihr Führerschein ausgestellt ist, soweit sie sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.
Die Mitführung einer Übersetzung des ukrainischen Führerscheins ist nicht erforderlich. Erst wenn die Betroffenen hier ihren Wohnsitz in Deutschland begründen, besteht die Fahrerlaubnis noch weitere sechs Monate. Danach ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.”
Nach Ablauf der sechs Monate erlischt die Berechtigung. Wer auch nach Ablauf der sechs Monate fahren möchte, muss den Führerschein in ein in Deutschland ausgestelltes Dokument umschreiben lassen.
Ein ordentlicher Wohnsitz besteht bereits dann, wenn der Aufenthalt mit der ernsthaften Absicht begründet wird, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen in Deutschland zu wohnen und/oder zu arbeiten. Für Flüchtlinge, die nach Deutschland gekommen sind, um Asyl zu beantragen und dauerhaft zu bleiben, beginnt damit die Sechsmonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Einreise.
(Quelle: ADAC / Bundesministeriums für Digitales und Verkehr)