Darf ich in Deutschland arbeiten?

Ja! Sobald Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder eine vorläufige Bescheinigung (“Fiktionsbescheinigung”) über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, dürfen Sie arbeiten.

Ihre Fiktionsbescheinigung und dann später Ihre Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag “Erwerbstätigkeit erlaubt” versehen sein. Damit ist die Aufnahme einer Beschäftigung und auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt.

www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-DE/faq-art-de

Zuständig

Jobcenter

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