Wie ist der Ablauf der Anmeldung bis zum Jobcenter?

Die Anmeldung / Registrierung als geflüchtete Person bis zur Anmeldung bei der Agentur für Arbeit in drei Schritten erklärt:

1. Anmeldung bei der Stadt Syke (Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro)

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (in der Stadt Syke wird es Bürgerbüro genannt) ist der erste Schritt. Bei dem Sozialamt der Stadt Syke können Sie auch Asylbewerberleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und der Krankenversicherung beantragen.

Nach der Anmeldung im Einwohnermeldeamt Sie erhalten eine Meldebestätigung. Die Meldebestätigung brauchen Sie für andere Behörden und Vorgänge. Daher sollten Sie die Meldebestätigung gut aufbewahren.

Bitte nicht vergessen: Schreiben Sie Ihren Namen mit an den Briefkasten Ihrer Wohnung, damit Sie
postalisch erreichbar sind!

Nach der Anmeldung werden Ihre Daten automatisch an die Ausländerbehörde übermittelt.

Weitere Informationen zur Anmeldung bei der Stadtverwaltung

2. Aufenthaltserlaubnis beantragen bei der Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde schickt Ihnen eine Brief mit einem Termin für die persönliche Vorsprache zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.

Von der Ausländerbehörde wird dabei vorerst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Das ist ein Übergangsdokument bis die Aufenthaltserlaubnis erstellt ist.

Weitere Informationen zur Registrierung bei der Ausländerbehörde

3. Anmeldung bei der Agentur für Arbeit

Wenn Sie in Deutschland Beratung und Hilfe zur Arbeitssuche und/oder der Veranlassung eines Deutschkurses wünschen, ist das Jobcenter für Sie zuständig.

Anmeldung bei der Agentur für Arbeit an. Sie brauchen:

• Fiktionsbescheinigung & Meldebestätigung oder
• Aufenthaltserlaubnis.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Einladung zu einem Beratungsgespräch.

Zuständig

Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro
Sozialamt
Ausländerbehörde
Jobcenter

Registrierung bei der Ausländerbehörde

Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die betroffene Person hat sich bei der Stadtverwaltung im Bürgerbüro anzumelden.

Bitte beachten Sie, dass Sie erst dann eine Bescheinigung, wie z.B. einen Ankunftsnachweis oder eine Anlaufbescheinigung, bekommen, wenn Sie sich in einer Aufnahmeeinrichtung oder Ausländerbehörde registriert haben. Diese Bescheinigung können Sie bei ihrem Sozialamt vorlegen und dann Sozialhilfe und medizinische Versorgung bekommen.

Sollten Sie Vertriebene aus der Ukraine aufgenommen haben, melden Sie diese bitte unter Angabe

  • der Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort)
  • der Anschrift (wo die Personen untergebracht wurden),
  • Angaben zu einem Ansprechpartner bei möglichen Rückfragen und
  • etwaige vorliegende Kopien der vorliegenden Ausweisdokumente

umgehend der Ausländerbehörde unter abh@diepholz.de. Ferner sollten die Personen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden.

Bei allen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, ist eine Registrierung/erkennungsdienstliche Behandlung (Aufnahme von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken) vorgeschrieben.

Für die Registrierung erhält jeder Schutzsuchenden einen Termin von der Ausländerbehörde.

Damit Sie einen einen Termin bekommen, melden Sie uns bitte vorab die aufgenommen Personen.

Im Rahmen der Registrierung erfolgt die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Hierzu wird Ihnen mit der Terminbestätigung ein entsprechendes Antragsformular übersandt, das ausgefüllt zum Termin mitzubringen ist.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl der vorzunehmenden Registrierungen eine Weile dauern kann, bis Sie einen Termin erhalten.

Die Registrierung bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich für den Bezug von Leistungen beim Sozialamt.

Zuständig

Ausländerbehörde

Weitere Informationen

Informationen der Ausländerbehörde

Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Anmeldung bei der Stadtverwaltung

Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten.

Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die betroffene Person hat sich bei der Stadtverwaltung im Bürgerbüro anzumelden.

Zuständig

Bürgerbüro

Benötigt wird

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