Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten.
Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Die betroffene Person hat sich bei der Stadtverwaltung im Bürgerbüro anzumelden.
Zuständig
Benötigt wird
- Ausweisdokument
- Wohnungsgeberbestätigung
Das Formular muss der Vermieter ausfüllen.